BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Fischen in Wien – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Wien sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüren (Nachtschnüren), Betäubungsmitteln und Giften sowie elektrischem Strom
- Fischen beim Schwimmen oder Tauchen
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen
- Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz
- Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen
- Verwendung von Drahtsetzkeschern
- Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
- Verstoß gegen die Pflicht, die Fischerkarte mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfangmaße
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
- Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer
Solche Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 Euro zu bestrafen.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn die Täterin/der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach dem Wiener Fischereigesetz bestraft worden ist, beträgt die Strafdrohung bis zu 2.100 Euro.
Rechtsgrundlagen
§§ 49 bis 52, 64, 65 Wiener Fischereigesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Fischen in Wien – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Wien sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüren (Nachtschnüren), Betäubungsmitteln und Giften sowie elektrischem Strom
- Fischen beim Schwimmen oder Tauchen
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen
- Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz
- Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen
- Verwendung von Drahtsetzkeschern
- Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
- Verstoß gegen die Pflicht, die Fischerkarte mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfangmaße
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
- Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer
Solche Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 Euro zu bestrafen.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn die Täterin/der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach dem Wiener Fischereigesetz bestraft worden ist, beträgt die Strafdrohung bis zu 2.100 Euro.
Rechtsgrundlagen
§§ 49 bis 52, 64, 65 Wiener Fischereigesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion