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IN REINSBERG
Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit)
Zur besseren Veranschaulichung dieses Themas findet sich eine tabellarische Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.
- Personen unter 7 Jahren (Kinder)
- Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)
- Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige)
- Rechtsgrundlagen
Personen unter 7 Jahren (Kinder)
Kinder unter sieben Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig, d.h. sie können weder Geschäfte abschließen noch Geschenke annehmen. Eine Ausnahme stellen die sogenannten "Taschengeldgeschäfte" dar: Kinder unter sieben Jahren können kleinere Anschaffungen des täglichen Lebens, die von Kindern dieses Alters üblicherweise getätigt werden, selbst vornehmen.
Beispiel
- Kauf einer Wurstsemmel, Kinokarte, Straßenbahnkarte
- Kauf von Süßigkeiten
- Beitritt zu einem Schülerverein etc.
Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)
Zwischen sieben und 14 Jahren ist jede Jugendliche/jeder Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die Jugendliche/der Jugendliche "Taschengeldgeschäfte" (in dieser Altersgruppe z.B. Kauf von Büchern oder CDs) ohne Zustimmung der Eltern abschließen kann.
Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ohne Zustimmung der Eltern ein Geschäft abschließt, das kein bloßes "Taschengeldgeschäft" ist und sie/ihn auch verpflichtet (z.B. zur Zahlung des Kaufpreises), ist dieses Geschäft schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass es ungültig ist, aber durch die nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das sind idR beide Elternteile) noch gültig werden kann. Bis diese Zustimmung vorliegt kann die Vertragspartnerin/der Vertragspartner (z.B. Mopedhändlerin/Mopedhändler) nicht vom Vertrag zurücktreten. Sie/er kann aber von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen/des Jugendlichen innerhalb angemessener Frist eine Erklärung verlangen. Gibt die Vertreterin/der Vertreter innerhalb der Frist keine Erklärung ab oder genehmigt sie/er das Geschäft nicht, so ist es von Anfang an ungültig – so als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Das hat zur Folge, dass beispielsweise das Moped bei der Verkäuferin/dem Verkäufer bleibt, umgekehrt aber die mündige Minderjährige/der mündige Minderjährige den Kaufpreis nicht bezahlen muss.
Beispiel
Der Kauf eines Fernsehgerätes, eines Mountainbikes oder eines MP3-Players sind keine kleineren alltäglichen Anschaffungen und auch nicht altersüblich für unmündige Minderjährige. Sie können einen solchen Vertrag daher nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters abschließen.
Weiters darf eine unmündige Minderjährige/ein unmündiger Minderjähriger Geschenke annehmen, wenn diese nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind. Bei der Annahme von Geschenken, mit denen Verpflichtungen verbunden sind (z.B. ein Haustier, das gepflegt und gefüttert werden muss, wobei auch Kosten entstehen), ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.
Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige)
Zwischen 14 und 18 Jahren ist jede Jugendliche/jeder Jugendliche – da Minderjährige in aller Regel im Umgang mit Rechtsgeschäften nicht erfahren sind – ebenfalls beschränkt geschäftsfähig, darf aber mehr tun als Jugendliche zwischen sieben und 14 Jahren.
Die Jugendliche/der Jugendliche darf nun auch kleinere Arbeiten übernehmen (z.B. Babysitten, für eine kranke Nachbarin/einen kranken Nachbarn gegen Bezahlung kleinere Einkäufe erledigen u.Ä.). Wichtig ist, dass beispielsweise die Schulleistungen nicht darunter leiden. Sollte dies der Fall sein, haben die Eltern das Recht, diese Tätigkeiten zu verbieten.
Achtung
Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden. Nähere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Lehre" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mündige Minderjährige dürfen grundsätzlich auch über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld), frei verfügen und sich verpflichten. Kleine Anschaffungen (z.B. eine CD oder Zeitschriften) dürfen Jugendliche dieser Altersgruppe daher beispielsweise mit ihrem Taschengeld oder dem Geburtstagsgeld selbst machen. Auch kleinere Aufträge, beispielsweise für die Reparatur des Fahrrads, dürfen sie selbst geben. Durch derartige Geschäfte darf jedoch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet werden. Das ist dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitseinkommen für beispielsweise die Anschaffung eines Mopeds ausgegeben wird. Für ein Rechtsgeschäft wie einen Mopedkauf wird jedenfalls die Zustimmung der Eltern benötigt.
Jugendliche sind ab 18 Jahren voll geschäftsfähig, d.h. sie können u.a. eigenständig diverse Verträge abschließen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werden Jugendliche rechtlich gänzlich eigenverantwortlich – das bedeutet, dass damit auch die elterliche Obsorge endet. Darüber hinaus können sie durch schriftliche Erklärung Verpflichtungen aus einem Vertrag, den sie noch vor Erreichen der Volljährigkeit (z.B. Mopedkauf mit 17 Jahren) abgeschlossen haben, als rechtswirksam anerkennen. Dadurch werden ursprünglich unwirksame Verträge "geheilt".
Nähere Informationen zur nachträglichen Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Informationen zum Abschluss von Mietverträgen finden sich im Kapitel "Wohnen für Jugendliche".
Hinweis
In Vermögensangelegenheiten benötigen die Eltern, wenn sie für die Minderjährige/den Minderjährigen bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen wollen, eine Genehmigung des Pflegschaftsgericht. Beispiele sind:
- Eingehen einer Wechselbürgschaft
- Haftungsübernahme für ein Darlehen
- Unterhaltsvereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Alimentation der Kinder
- Vermietung einer der Minderjährigen/dem Minderjährigen gehörenden Wohnung auf längere Zeit etc.
Detaillierte Informationen zum Thema "Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit)
Zur besseren Veranschaulichung dieses Themas findet sich eine tabellarische Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.
- Personen unter 7 Jahren (Kinder)
- Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)
- Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige)
- Rechtsgrundlagen
Personen unter 7 Jahren (Kinder)
Kinder unter sieben Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig, d.h. sie können weder Geschäfte abschließen noch Geschenke annehmen. Eine Ausnahme stellen die sogenannten "Taschengeldgeschäfte" dar: Kinder unter sieben Jahren können kleinere Anschaffungen des täglichen Lebens, die von Kindern dieses Alters üblicherweise getätigt werden, selbst vornehmen.
Beispiel
- Kauf einer Wurstsemmel, Kinokarte, Straßenbahnkarte
- Kauf von Süßigkeiten
- Beitritt zu einem Schülerverein etc.
Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige)
Zwischen sieben und 14 Jahren ist jede Jugendliche/jeder Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die Jugendliche/der Jugendliche "Taschengeldgeschäfte" (in dieser Altersgruppe z.B. Kauf von Büchern oder CDs) ohne Zustimmung der Eltern abschließen kann.
Wenn die Jugendliche/der Jugendliche ohne Zustimmung der Eltern ein Geschäft abschließt, das kein bloßes "Taschengeldgeschäft" ist und sie/ihn auch verpflichtet (z.B. zur Zahlung des Kaufpreises), ist dieses Geschäft schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass es ungültig ist, aber durch die nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das sind idR beide Elternteile) noch gültig werden kann. Bis diese Zustimmung vorliegt kann die Vertragspartnerin/der Vertragspartner (z.B. Mopedhändlerin/Mopedhändler) nicht vom Vertrag zurücktreten. Sie/er kann aber von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen/des Jugendlichen innerhalb angemessener Frist eine Erklärung verlangen. Gibt die Vertreterin/der Vertreter innerhalb der Frist keine Erklärung ab oder genehmigt sie/er das Geschäft nicht, so ist es von Anfang an ungültig – so als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Das hat zur Folge, dass beispielsweise das Moped bei der Verkäuferin/dem Verkäufer bleibt, umgekehrt aber die mündige Minderjährige/der mündige Minderjährige den Kaufpreis nicht bezahlen muss.
Beispiel
Der Kauf eines Fernsehgerätes, eines Mountainbikes oder eines MP3-Players sind keine kleineren alltäglichen Anschaffungen und auch nicht altersüblich für unmündige Minderjährige. Sie können einen solchen Vertrag daher nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters abschließen.
Weiters darf eine unmündige Minderjährige/ein unmündiger Minderjähriger Geschenke annehmen, wenn diese nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind. Bei der Annahme von Geschenken, mit denen Verpflichtungen verbunden sind (z.B. ein Haustier, das gepflegt und gefüttert werden muss, wobei auch Kosten entstehen), ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.
Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige)
Zwischen 14 und 18 Jahren ist jede Jugendliche/jeder Jugendliche – da Minderjährige in aller Regel im Umgang mit Rechtsgeschäften nicht erfahren sind – ebenfalls beschränkt geschäftsfähig, darf aber mehr tun als Jugendliche zwischen sieben und 14 Jahren.
Die Jugendliche/der Jugendliche darf nun auch kleinere Arbeiten übernehmen (z.B. Babysitten, für eine kranke Nachbarin/einen kranken Nachbarn gegen Bezahlung kleinere Einkäufe erledigen u.Ä.). Wichtig ist, dass beispielsweise die Schulleistungen nicht darunter leiden. Sollte dies der Fall sein, haben die Eltern das Recht, diese Tätigkeiten zu verbieten.
Achtung
Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden. Nähere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Lehre" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mündige Minderjährige dürfen grundsätzlich auch über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld), frei verfügen und sich verpflichten. Kleine Anschaffungen (z.B. eine CD oder Zeitschriften) dürfen Jugendliche dieser Altersgruppe daher beispielsweise mit ihrem Taschengeld oder dem Geburtstagsgeld selbst machen. Auch kleinere Aufträge, beispielsweise für die Reparatur des Fahrrads, dürfen sie selbst geben. Durch derartige Geschäfte darf jedoch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet werden. Das ist dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitseinkommen für beispielsweise die Anschaffung eines Mopeds ausgegeben wird. Für ein Rechtsgeschäft wie einen Mopedkauf wird jedenfalls die Zustimmung der Eltern benötigt.
Jugendliche sind ab 18 Jahren voll geschäftsfähig, d.h. sie können u.a. eigenständig diverse Verträge abschließen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werden Jugendliche rechtlich gänzlich eigenverantwortlich – das bedeutet, dass damit auch die elterliche Obsorge endet. Darüber hinaus können sie durch schriftliche Erklärung Verpflichtungen aus einem Vertrag, den sie noch vor Erreichen der Volljährigkeit (z.B. Mopedkauf mit 17 Jahren) abgeschlossen haben, als rechtswirksam anerkennen. Dadurch werden ursprünglich unwirksame Verträge "geheilt".
Nähere Informationen zur nachträglichen Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Informationen zum Abschluss von Mietverträgen finden sich im Kapitel "Wohnen für Jugendliche".
Hinweis
In Vermögensangelegenheiten benötigen die Eltern, wenn sie für die Minderjährige/den Minderjährigen bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen wollen, eine Genehmigung des Pflegschaftsgericht. Beispiele sind:
- Eingehen einer Wechselbürgschaft
- Haftungsübernahme für ein Darlehen
- Unterhaltsvereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Alimentation der Kinder
- Vermietung einer der Minderjährigen/dem Minderjährigen gehörenden Wohnung auf längere Zeit etc.
Detaillierte Informationen zum Thema "Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion