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Reisen mit Heimtieren in der EU/im EWR – Heimtierausweis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist seit 1. Oktober 2004 ein veterinärbehördliches Dokument vorgeschrieben, und zwar der Heimtierausweis (Pet-Passport).
Hinweis
Bei Tieren, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterliegen, ist zu beachten, dass für bestimmte Tierarten CITES-Genehmigungen erforderlich sind, die beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) beantragt werden können.
Hinweis
Für alle anderen Heimtiere, nämlich tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hauskaninchen und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), sind derzeit keine Bescheinigungen im Privatreiseverkehr vorgeschrieben.
Der Heimtierausweis ist ein europaweit einheitlicher fälschungssicherer Ausweis, der eine eindeutige Kennzeichnung und Überprüfung des Tieres zulässt. Der Ausweis ist
- bei allen freiberuflich tätigen Tierärztinnen/Tierärzten, die ihren Berufsitz in Österreich haben, und
- bei der Veterinärmedizinischen Universität Wien
erhältlich.
Im Heimtierausweis muss für über drei Monate alte Tiere eine gültige Tollwutimpfung (und gegebenenfalls gültige Auffrischungsimpfungen) eingetragen werden. Bei der ersten Tollwutimpfung muss eingetragen werden, ab wann diese gültig ist.
Seit 29. Dezember 2014 gibt es neue Heimtierausweise. Auch vor diesem Datum ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
Achtung
In manchen EU-Mitgliedstaaten gibt es zusätzliche Vorschriften zur Zecken- und Bandwurmbehandlung.
Der Heimtierausweis enthält auch Angaben über die Halterin/den Halter des Tieres. Es gibt auch die Möglichkeit, einen Halterwechsel zu vermerken. Ein Foto des Tieres kann beigefügt werden. Jedenfalls eingetragen werden Name, Alter, Rasse, Geschlecht und Kennzeichnungsnummer des Tieres.
Es dürfen höchstens fünf Heimtiere mitgeführt werden, wobei für jedes Tier ein eigener Ausweis ausgestellt sein muss. Die Tiere dürfen allerdings nicht zur Weitergabe an Dritte oder zum Verkauf bestimmt sein.
Für die eindeutige Kennzeichnung der Tiere ist bei der Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen ins Ausland eine Kennzeichnung mittels Tätowierung oder Mikrochip vorgeschrieben. Der Chipnummerncode bzw. die deutlich identifizierbare Tätowierung müssen im Heimtierausweis eingetragen sein.
Bis 2. Juli 2011 war eine Kennzeichnung mit Tätowierung möglich. Seit 3. Juli 2011 dürfen Katzen und Frettchen nur mehr mittels Chip gekennzeichnet werden. Jeder österreichische Hund ist seit 30. Juni 2008 mittels Chip zu kennzeichnen und die Besitzerin/der Besitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr/sein Hund in der öffentlichen Datenbank in Österreich gemeldet ist. Eine zuvor durchgeführte Kennzeichnung mittels Tätowierung ist weiterhin gültig, sofern sie deutlich identifizierbar ist.
Achtung
Gemeinden und Länder können in ihrem Wirkungsbereich besondere Vorgaben für die Haltung von Tieren erlassen, zum Beispiel einen Maulkorb- und Leinenzwang.
Auch für einige Nicht-EU-Staaten (Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt) gelten dieselben Bedingungen für Reisen mit Haustieren wie innerhalb der Europäischen Union.
Zuständige Stelle
Falls ein Nachweis über die Nichtansteckung mit bestimmten Tierseuchen benötigt wird, wenden Sie sich bitte an
- das Gemeindeamt,
- in Statutarstädten an den Magistrat,
- in Wien an die Veterinäramtsabteilungen der Magistratischen Bezirksämter.
Zusätzliche Informationen
- In Österreich ist die Einreise mit diesen Tieren nur mehr mit gültiger Tollwutimpfung erlaubt. Nähere Informationen über die Bestimmungen im Reiseverkehr mit Heimtieren (→ BMSGPK) finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie umfangreiche Informationen zur Verbringung von Heimtieren (→ EK).
- Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der Abreise bei den jeweiligen ausländischen Vertretungsbehörden (→ BMEIA) (Botschaften, Konsulate) bzw. den in Österreich zuständigen Behörden über aktuelle Bestimmungen (zum Beispiel Sonderregelungen für die Mitnahme von Jungtieren unter drei Monaten) zu erkundigen.
- Auch beim → ÖAMTC erhalten Sie Informationen über die Reisebestimmungen in den einzelnen Ländern.
- Informationen über das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) (→ BMK) sowie entsprechende Formulare (→ BMK) (inkl. Onlineantrag) finden sich auf den Seiten des BMK.
Rechtsgrundlagen
- Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung
- Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über Formalitäten für die Reise mit Heimtieren zwischen EU-Staaten
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Reisen mit Heimtieren in der EU/im EWR – Heimtierausweis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist seit 1. Oktober 2004 ein veterinärbehördliches Dokument vorgeschrieben, und zwar der Heimtierausweis (Pet-Passport).
Hinweis
Bei Tieren, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterliegen, ist zu beachten, dass für bestimmte Tierarten CITES-Genehmigungen erforderlich sind, die beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) beantragt werden können.
Hinweis
Für alle anderen Heimtiere, nämlich tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hauskaninchen und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), sind derzeit keine Bescheinigungen im Privatreiseverkehr vorgeschrieben.
Der Heimtierausweis ist ein europaweit einheitlicher fälschungssicherer Ausweis, der eine eindeutige Kennzeichnung und Überprüfung des Tieres zulässt. Der Ausweis ist
- bei allen freiberuflich tätigen Tierärztinnen/Tierärzten, die ihren Berufsitz in Österreich haben, und
- bei der Veterinärmedizinischen Universität Wien
erhältlich.
Im Heimtierausweis muss für über drei Monate alte Tiere eine gültige Tollwutimpfung (und gegebenenfalls gültige Auffrischungsimpfungen) eingetragen werden. Bei der ersten Tollwutimpfung muss eingetragen werden, ab wann diese gültig ist.
Seit 29. Dezember 2014 gibt es neue Heimtierausweise. Auch vor diesem Datum ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
Achtung
In manchen EU-Mitgliedstaaten gibt es zusätzliche Vorschriften zur Zecken- und Bandwurmbehandlung.
Der Heimtierausweis enthält auch Angaben über die Halterin/den Halter des Tieres. Es gibt auch die Möglichkeit, einen Halterwechsel zu vermerken. Ein Foto des Tieres kann beigefügt werden. Jedenfalls eingetragen werden Name, Alter, Rasse, Geschlecht und Kennzeichnungsnummer des Tieres.
Es dürfen höchstens fünf Heimtiere mitgeführt werden, wobei für jedes Tier ein eigener Ausweis ausgestellt sein muss. Die Tiere dürfen allerdings nicht zur Weitergabe an Dritte oder zum Verkauf bestimmt sein.
Für die eindeutige Kennzeichnung der Tiere ist bei der Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen ins Ausland eine Kennzeichnung mittels Tätowierung oder Mikrochip vorgeschrieben. Der Chipnummerncode bzw. die deutlich identifizierbare Tätowierung müssen im Heimtierausweis eingetragen sein.
Bis 2. Juli 2011 war eine Kennzeichnung mit Tätowierung möglich. Seit 3. Juli 2011 dürfen Katzen und Frettchen nur mehr mittels Chip gekennzeichnet werden. Jeder österreichische Hund ist seit 30. Juni 2008 mittels Chip zu kennzeichnen und die Besitzerin/der Besitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr/sein Hund in der öffentlichen Datenbank in Österreich gemeldet ist. Eine zuvor durchgeführte Kennzeichnung mittels Tätowierung ist weiterhin gültig, sofern sie deutlich identifizierbar ist.
Achtung
Gemeinden und Länder können in ihrem Wirkungsbereich besondere Vorgaben für die Haltung von Tieren erlassen, zum Beispiel einen Maulkorb- und Leinenzwang.
Auch für einige Nicht-EU-Staaten (Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt) gelten dieselben Bedingungen für Reisen mit Haustieren wie innerhalb der Europäischen Union.
Zuständige Stelle
Falls ein Nachweis über die Nichtansteckung mit bestimmten Tierseuchen benötigt wird, wenden Sie sich bitte an
- das Gemeindeamt,
- in Statutarstädten an den Magistrat,
- in Wien an die Veterinäramtsabteilungen der Magistratischen Bezirksämter.
Zusätzliche Informationen
- In Österreich ist die Einreise mit diesen Tieren nur mehr mit gültiger Tollwutimpfung erlaubt. Nähere Informationen über die Bestimmungen im Reiseverkehr mit Heimtieren (→ BMSGPK) finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie umfangreiche Informationen zur Verbringung von Heimtieren (→ EK).
- Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der Abreise bei den jeweiligen ausländischen Vertretungsbehörden (→ BMEIA) (Botschaften, Konsulate) bzw. den in Österreich zuständigen Behörden über aktuelle Bestimmungen (zum Beispiel Sonderregelungen für die Mitnahme von Jungtieren unter drei Monaten) zu erkundigen.
- Auch beim → ÖAMTC erhalten Sie Informationen über die Reisebestimmungen in den einzelnen Ländern.
- Informationen über das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) (→ BMK) sowie entsprechende Formulare (→ BMK) (inkl. Onlineantrag) finden sich auf den Seiten des BMK.
Rechtsgrundlagen
- Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung
- Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über Formalitäten für die Reise mit Heimtieren zwischen EU-Staaten
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz