BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.
Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für
- ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
- Kinder für ihre Eltern,
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person). Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
- ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
- Erbinnen/Erben.
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Kostenersatz bei Sozialhilfe an Privathaushalte (Regress)
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Kostenersatz regelt in diesem Fall die Rückzahlung öffentlicher Gelder der beziehenden Personen oder Dritter. Dementsprechend frei sind die Länder im Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für
- ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
- Kinder für ihre Eltern,
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die keine Sozialhilfe empfangen (also eine dritte Person). Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
- ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
- Erbinnen/Erben.
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.