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IN REINSBERG
Allgemeines zur Berufung zu einer Hauptverhandlung als Laienrichter
Das Gericht verständigt die Personen, die zum Laienrichteramt berufen werden, über ihren Einsatz mittels RSa-Brief. Die Laienrichter müssen an den Verhandlungstagen ihrer Pflicht vor Gericht nachkommen.
Wenn Laienrichter ohne rechtmäßige Enthebung ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen sie mit einer Ordnungsstrafe von bis zu 1.000 Euro und der Verpflichtung zum Kostenersatz (für die durch das Fernbleiben ergebnislose Verhandlung) rechnen.
Nur wer nachweislich durch ein unabwendbares Ereignis, z.B. Unfall, Krankheit, nicht jedoch Arbeitszeit, seiner Verpflichtung als Laienrichter nicht nachkommen kann, muss keine Folgen befürchten.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Allgemeines zur Berufung zu einer Hauptverhandlung als Laienrichter
Das Gericht verständigt die Personen, die zum Laienrichteramt berufen werden, über ihren Einsatz mittels RSa-Brief. Die Laienrichter müssen an den Verhandlungstagen ihrer Pflicht vor Gericht nachkommen.
Wenn Laienrichter ohne rechtmäßige Enthebung ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen sie mit einer Ordnungsstrafe von bis zu 1.000 Euro und der Verpflichtung zum Kostenersatz (für die durch das Fernbleiben ergebnislose Verhandlung) rechnen.
Nur wer nachweislich durch ein unabwendbares Ereignis, z.B. Unfall, Krankheit, nicht jedoch Arbeitszeit, seiner Verpflichtung als Laienrichter nicht nachkommen kann, muss keine Folgen befürchten.
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Rechtsgrundlagen
Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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