BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Kündigungsschutz − Kündigung durch den Vermieter
Als Kündigungsschutz bezeichnet man den Schutz vor einer Kündigung seitens der Vermieterin/des Vermieters.
Diese/dieser darf einen bestehenden Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nur kündigen, wenn ein vom Gesetz als wichtig anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
Gesetzliche Kündigungsgründe
- Nichtbenützung der Wohnung.
- Gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes (z.B. Untervermietung).
- Untervermietung gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt (Untermietzins).
- Tod der Mieterin/des Mieters und Fehlen eintrittsberechtigter Personen.
- Nichtbezahlung der Miete: Die Mieterin/der Mieter muss trotz Mahnung mindestens acht Tage im Rückstand sein; bezahlt die Mieterin/der Mieter aber bis zum Ende der Gerichtsverhandlung in erster Instanz, ist die Kündigung abzuweisen, sofern die Mieterin/den Mieter kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand trifft. Die Mieterin/der Mieter hat aber in diesem Fall die Kosten (Gerichtskosten, Mahnspesen etc.) zu ersetzen.
- Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes: Dieser Grund liegt vor, wenn die Wohnung besonders stark vernachlässigt wird, wenn durch grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben verunmöglicht oder sehr erschwert wird sowie bei gröberen strafbaren Handlungen gegen Hausbewohnerinnen/Hausbewohner oder die Vermieterin/den Vermieter.
- Eigenbedarf der Vermieterin/des Vermieters: Ein einfacher Bedarf der Vermieterin/des Vermieters reicht nicht als Kündigungsgrund aus. Die Vermieterin/der Vermieter muss die Wohnung dringend für sich selbst oder ihre/seine Kinder und Enkel benötigen. Ob diese Notsituation wirklich gegeben ist, wird vom Gericht sehr streng geprüft. Nur dann, wenn die Interessen der Vermieterin/des Vermieters überwiegen und ihr/ihm eine höhere persönliche Beeinträchtigung widerfährt, hat die Kündigung Erfolg.
- Abbruchsfälle: Wenn eine baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Hauses vorliegt, kann der Mieterin/dem Mieter gekündigt werden. Es muss ihr/ihm jedoch eine entsprechende Ersatzwohnung beschafft werden.
- Verhinderung der Verbesserung einer Substandardwohnung: Wenn sich die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Kategorie-D-Wohnung weigert, eine von der Vermieterin/vom Vermieter finanzierte Standardanhebung auf Kategorie C ihrer/seiner Wohnung gegen Bezahlung des Kategorie-C-Zinses zuzulassen oder die Verbesserung selbst durchzuführen, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Auch in diesem Fall muss der Mieterin/dem Mieter Ersatz beschafft werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 30 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Kündigungsschutz − Kündigung durch den Vermieter
Als Kündigungsschutz bezeichnet man den Schutz vor einer Kündigung seitens der Vermieterin/des Vermieters.
Diese/dieser darf einen bestehenden Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nur kündigen, wenn ein vom Gesetz als wichtig anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
Gesetzliche Kündigungsgründe
- Nichtbenützung der Wohnung.
- Gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes (z.B. Untervermietung).
- Untervermietung gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt (Untermietzins).
- Tod der Mieterin/des Mieters und Fehlen eintrittsberechtigter Personen.
- Nichtbezahlung der Miete: Die Mieterin/der Mieter muss trotz Mahnung mindestens acht Tage im Rückstand sein; bezahlt die Mieterin/der Mieter aber bis zum Ende der Gerichtsverhandlung in erster Instanz, ist die Kündigung abzuweisen, sofern die Mieterin/den Mieter kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand trifft. Die Mieterin/der Mieter hat aber in diesem Fall die Kosten (Gerichtskosten, Mahnspesen etc.) zu ersetzen.
- Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes: Dieser Grund liegt vor, wenn die Wohnung besonders stark vernachlässigt wird, wenn durch grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben verunmöglicht oder sehr erschwert wird sowie bei gröberen strafbaren Handlungen gegen Hausbewohnerinnen/Hausbewohner oder die Vermieterin/den Vermieter.
- Eigenbedarf der Vermieterin/des Vermieters: Ein einfacher Bedarf der Vermieterin/des Vermieters reicht nicht als Kündigungsgrund aus. Die Vermieterin/der Vermieter muss die Wohnung dringend für sich selbst oder ihre/seine Kinder und Enkel benötigen. Ob diese Notsituation wirklich gegeben ist, wird vom Gericht sehr streng geprüft. Nur dann, wenn die Interessen der Vermieterin/des Vermieters überwiegen und ihr/ihm eine höhere persönliche Beeinträchtigung widerfährt, hat die Kündigung Erfolg.
- Abbruchsfälle: Wenn eine baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Hauses vorliegt, kann der Mieterin/dem Mieter gekündigt werden. Es muss ihr/ihm jedoch eine entsprechende Ersatzwohnung beschafft werden.
- Verhinderung der Verbesserung einer Substandardwohnung: Wenn sich die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Kategorie-D-Wohnung weigert, eine von der Vermieterin/vom Vermieter finanzierte Standardanhebung auf Kategorie C ihrer/seiner Wohnung gegen Bezahlung des Kategorie-C-Zinses zuzulassen oder die Verbesserung selbst durchzuführen, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Auch in diesem Fall muss der Mieterin/dem Mieter Ersatz beschafft werden.
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§ 30 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz