BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Wien
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich
Der Versuch ist strafbar. Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter bestehen darin,
|
Ohne Gewinnabsicht:
Mit Gewinnabsicht:
Höhere Strafdrohungen bestehen für Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen (z.B. Ermöglichung der Teilnahme von Minderjährigen an einer Wette). |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Wien
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
Verstoß |
Konsequenz |
Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich
Der Versuch ist strafbar. Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter bestehen darin,
|
Ohne Gewinnabsicht:
Mit Gewinnabsicht:
Höhere Strafdrohungen bestehen für Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen (z.B. Ermöglichung der Teilnahme von Minderjährigen an einer Wette). |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion