BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Ferialpraxis

Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • über 15 Jahre alt
  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
Hinweis

Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

Achtung

Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

  • Lehrverhältnissen,
  • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
  • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
  • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

beschäftigt werden.

Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ferialpraxis

    Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen

    Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

    • über 15 Jahre alt
    • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
    Hinweis

    Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).

    Achtung

    Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

    • Lehrverhältnissen,
    • besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen,
    • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz und
    • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder verlängerten Lehre

    beschäftigt werden.

    Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten, zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz