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Fischen in Kärnten – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für verschiedene Wassertiere gibt es in Kärnten mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Wassertiere dürfen während dieser Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Geschieht dies dennoch, müssen sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückgesetzt werden. Werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, dass ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, müssen sie artgerecht getötet werden.
Rechtsgrundlagen
- § 34 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
- Verordnung vom 8. September 2020 über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV) (Tabelle der Schonzeiten und Mindestfangmaße)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Fischen in Kärnten – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für verschiedene Wassertiere gibt es in Kärnten mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Wassertiere dürfen während dieser Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Geschieht dies dennoch, müssen sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückgesetzt werden. Werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, dass ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, müssen sie artgerecht getötet werden.
Rechtsgrundlagen
- § 34 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)
- Verordnung vom 8. September 2020 über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV) (Tabelle der Schonzeiten und Mindestfangmaße)
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