BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.
Schenkungen
Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (z.B. eine Liegenschaft) sind generell nur dann gültig, wenn das Geschenk tatsächlich übergeben bzw. bei Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe ein Notariatsakt errichtet wurde. In jedem Fall benötigt man bei der Übertragung einer Liegenschaft einen schriftlichen Vertrag, welcher den formalen Erfordernissen des Grundbuchs entspricht (Notariatsakt bzw. Beglaubigung der Unterschriften).
Rückforderung von Schenkungen
Eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte kann eine Schenkung nur dann zurückfordern, wenn die/der Beschenkte eine strafbare Handlung gesetzt hat. Des Weiteren kann eine Schenkung wegen Irrtums (über die Motive der Schenkung oder die zukünftige Entwicklung innerhalb einer Lebensgemeinschaft) angefochten werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Schenkungen
Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (z.B. eine Liegenschaft) sind generell nur dann gültig, wenn das Geschenk tatsächlich übergeben bzw. bei Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe ein Notariatsakt errichtet wurde. In jedem Fall benötigt man bei der Übertragung einer Liegenschaft einen schriftlichen Vertrag, welcher den formalen Erfordernissen des Grundbuchs entspricht (Notariatsakt bzw. Beglaubigung der Unterschriften).
Rückforderung von Schenkungen
Eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte kann eine Schenkung nur dann zurückfordern, wenn die/der Beschenkte eine strafbare Handlung gesetzt hat. Des Weiteren kann eine Schenkung wegen Irrtums (über die Motive der Schenkung oder die zukünftige Entwicklung innerhalb einer Lebensgemeinschaft) angefochten werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer