BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.
Unterstützung von Jugendlichen in Wohnungs-Notfällen
Wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Auszug der Jugendlichen/des Jugendlichen nicht einverstanden sind, kann die Jugendliche/der Jugendliche ab dem 14. Geburtstag beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhalt stellen. Es müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Jugendliche/der Jugendliche ausziehen möchte. Akzeptiert werden Gründe wie Gewalt in der Familie und Vernachlässigung.
Vor Einleitung eines solchen Verfahrens kann eine Unterstützung durch die Kinder- und Jugendanwaltschaft (→ KIJA) oder die Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden.
In einer akuten Krisensituation, etwa bei familiärer Gewalt, ist auch die Polizei oder eine Interventionsstelle eine geeignete Anlaufstelle.
Wird eine Jugendliche/ein Jugendlicher von ihren/seinen Eltern gegen den eigenen Willen aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, empfiehlt sich eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger.
Weiterführende Links
- Hilfe für Betroffene bei Gewalt
- Beratungsstellen für Verbrechensopfer
- Beratung und Betreuung bei (drohendem) Wohnungsverlust
- Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (→ BAWO)
- Auflistung der Jugendnotschlafstellen (→ BAWO)
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Unterstützung von Jugendlichen in Wohnungs-Notfällen
Wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Auszug der Jugendlichen/des Jugendlichen nicht einverstanden sind, kann die Jugendliche/der Jugendliche ab dem 14. Geburtstag beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhalt stellen. Es müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Jugendliche/der Jugendliche ausziehen möchte. Akzeptiert werden Gründe wie Gewalt in der Familie und Vernachlässigung.
Vor Einleitung eines solchen Verfahrens kann eine Unterstützung durch die Kinder- und Jugendanwaltschaft (→ KIJA) oder die Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden.
In einer akuten Krisensituation, etwa bei familiärer Gewalt, ist auch die Polizei oder eine Interventionsstelle eine geeignete Anlaufstelle.
Wird eine Jugendliche/ein Jugendlicher von ihren/seinen Eltern gegen den eigenen Willen aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, empfiehlt sich eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger.
Weiterführende Links
- Hilfe für Betroffene bei Gewalt
- Beratungsstellen für Verbrechensopfer
- Beratung und Betreuung bei (drohendem) Wohnungsverlust
- Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (→ BAWO)
- Auflistung der Jugendnotschlafstellen (→ BAWO)
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz