BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Rechtliche Stellung des Untermieters

Für die Untermieterin/den Untermieter gelten prinzipiell die gleichen Kündigungsbeschränkungen wie für die Untervermieterin/den Untervermieter, jedoch ist zusätzlich als Kündigungsgrund angeführt, wenn wichtige Interessen der Untervermieterin/des Untervermieters verletzt würden.

Wenn die Untervermieterin/der Untervermieter ihr/sein Hauptmietverhältnis auflöst, endet faktisch zumeist auch das Untermietverhältnis, da die Untervermieterin/der Untervermieter die Wohnung geräumt übergeben muss.

Die Untervermieterin/der Untervermieter hat die Untermieterin/den Untermieter aber von jeglicher Form der Auflösung des Hauptmietverhältnisses (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Räumungsvergleich etc.) unverzüglich zu informieren. Die Untervermieterin/der Untervermieter kann der Untermieterin/dem Untermieter gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn das Untermietverhältnis auf längere Zeit abgeschlossen wurde, sie/er aber selbst vorzeitig ihre/seine Hauptmietrechte an der Wohnung aufgibt und dadurch die Fortsetzung des Untermietvertrages verhindert.

Ein Wechsel der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Untermietverhältnis.

Viele der im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehenen Rechte der Mieterin/des Mieters, zum Beispiel hinsichtlich Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, der Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen etc. gelten nur bei Hauptmietverträgen. Die Untermieterin/der Untermieter ist diesbezüglich auf die Kooperation mit der Untervermieterin/dem Untervermieter (Hauptmieterin/Hauptmieter) angewiesen. Insbesondere wenn die Untermieterin/der Untermieter plant, im Untermietgegenstand Investitionen vorzunehmen, sollte sie/er eine allfällige Abgeltung vorher vertraglich absichern.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 11, 26, 30 Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz


Rechtliche Stellung des Untermieters

Für die Untermieterin/den Untermieter gelten prinzipiell die gleichen Kündigungsbeschränkungen wie für die Untervermieterin/den Untervermieter, jedoch ist zusätzlich als Kündigungsgrund angeführt, wenn wichtige Interessen der Untervermieterin/des Untervermieters verletzt würden.

Wenn die Untervermieterin/der Untervermieter ihr/sein Hauptmietverhältnis auflöst, endet faktisch zumeist auch das Untermietverhältnis, da die Untervermieterin/der Untervermieter die Wohnung geräumt übergeben muss.

Die Untervermieterin/der Untervermieter hat die Untermieterin/den Untermieter aber von jeglicher Form der Auflösung des Hauptmietverhältnisses (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Räumungsvergleich etc.) unverzüglich zu informieren. Die Untervermieterin/der Untervermieter kann der Untermieterin/dem Untermieter gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn das Untermietverhältnis auf längere Zeit abgeschlossen wurde, sie/er aber selbst vorzeitig ihre/seine Hauptmietrechte an der Wohnung aufgibt und dadurch die Fortsetzung des Untermietvertrages verhindert.

Ein Wechsel der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Untermietverhältnis.

Viele der im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehenen Rechte der Mieterin/des Mieters, zum Beispiel hinsichtlich Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, der Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen etc. gelten nur bei Hauptmietverträgen. Die Untermieterin/der Untermieter ist diesbezüglich auf die Kooperation mit der Untervermieterin/dem Untervermieter (Hauptmieterin/Hauptmieter) angewiesen. Insbesondere wenn die Untermieterin/der Untermieter plant, im Untermietgegenstand Investitionen vorzunehmen, sollte sie/er eine allfällige Abgeltung vorher vertraglich absichern.

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Rechtsgrundlagen

§§ 2, 11, 26, 30 Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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