BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Begriffe mit S

Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind eine besondere Form des Entgelts, die in größeren Zeiträumen als den üblichen Beitragszeiträumen gewährt werden.

Darunter fallen in erster Linie

  • Weihnachtsremuneration (WR) und
  • Urlaubszuschuss (UZ),

die üblicherweise als 13. und 14. Monatsgehalt bezeichnet werden, sowie

  • Gewinnanteile,
  • Bilanzgeld,
  • Renten- und Pensionssonderzahlungen.

Sonderzahlungen werden neben den laufenden Bezügen geleistet. Die Höhe sowie der Auszahlungszeitpunkt werden in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen geregelt.

Hinweis:

Der Anspruch auf 13. und 14. Monatsgehalt ist auf das Arbeitsjahr bezogen. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die während des Jahres ein- oder austreten, ist ein aliquoter Anteil der Sonderzahlungen zu gewähren.

Letzte Aktualisierung: 13.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Begriffe mit S

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Sonderzahlungen

    Sonderzahlungen sind eine besondere Form des Entgelts, die in größeren Zeiträumen als den üblichen Beitragszeiträumen gewährt werden.

    Darunter fallen in erster Linie

    • Weihnachtsremuneration (WR) und
    • Urlaubszuschuss (UZ),

    die üblicherweise als 13. und 14. Monatsgehalt bezeichnet werden, sowie

    • Gewinnanteile,
    • Bilanzgeld,
    • Renten- und Pensionssonderzahlungen.

    Sonderzahlungen werden neben den laufenden Bezügen geleistet. Die Höhe sowie der Auszahlungszeitpunkt werden in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen geregelt.

    Hinweis:

    Der Anspruch auf 13. und 14. Monatsgehalt ist auf das Arbeitsjahr bezogen. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die während des Jahres ein- oder austreten, ist ein aliquoter Anteil der Sonderzahlungen zu gewähren.

    Letzte Aktualisierung: 13.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion