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IN REINSBERG

Leben in der Stadt Bruck an der Mur

Hinweis

Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:

  • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
  • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
    • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
  • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
    In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
  • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
  • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
    • Die Bestimmungen gelten nicht für
      • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
      •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
  • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
    • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
      , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
  • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentren der Stadt

ASZ Bruck an der Mur
Murinsel 7
8600 Bruck an der Mur

Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
Fax: +43 3862 890-701

Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

ASZ Oberaich
Brucknerstraße 71
8600 Bruck an der Mur

Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
Fax: +43 3862 890-701

Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Bruck an der Mur
Koloman-Wallisch-Platz 1
8600 Bruck an der Mur

Telefon: +43 3862 890-0
Fax: +43 3862 890-101
E-Mailstadt@bruckmur.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Freitag
    • 7:30 bis 16:30 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion

Leben in der Stadt Bruck an der Mur

Hinweis

Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:

  • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
  • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
    • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
  • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
    In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
  • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
  • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
    • Die Bestimmungen gelten nicht für
      • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
      •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
  • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
    • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
      , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
  • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentren der Stadt

ASZ Bruck an der Mur
Murinsel 7
8600 Bruck an der Mur

Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
Fax: +43 3862 890-701

Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

ASZ Oberaich
Brucknerstraße 71
8600 Bruck an der Mur

Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
Fax: +43 3862 890-701

Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Bruck an der Mur
Koloman-Wallisch-Platz 1
8600 Bruck an der Mur

Telefon: +43 3862 890-0
Fax: +43 3862 890-101
E-Mailstadt@bruckmur.at

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  • Montag bis Freitag
    • 7:30 bis 16:30 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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