BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Allgemeines zum Eintritt in eine Religionsgemeinschaft 

Für den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft ist im Normalfall die jeweilige Religionsgemeinschaft und hier das jeweilige Pfarramt bzw. das zentrale Sekretariat zuständig. Der Eintritt wird üblicherweise in der jeweiligen Gemeinde (z.B. in einem Kirchenbuch) vermerkt.

Während der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nur im Wege der zuständigen staatlichen Behörde erfolgen kann, ist der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft eine Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Bekanntgabe des Eintritts an die Behörde ist nicht vorgesehen. Es steht jedoch allen Bürgerinnen/allen Bürgern frei, das Glaubensbekenntnis bzw. eine allfällige Änderung auf dem Meldezettel-Formular zu vermerken.

Das Gesetz sieht für die Wahl der Religionszugehörigkeit Folgendes vor:

Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören möchten oder ob sie aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten möchten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.

Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:

  • Bis zum 10. Geburtstag bestimmen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes.
  • Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen die Eltern das Religionsbekenntnis sowie den Verbleib in oder den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, das Kind muss jedoch angehört werden. Will es aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
  • Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht mehr erfolgen. Das Kind hat ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass es aus der Religionsgemeinschaft austritt. Will es selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.

Hinweis

Ein Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion


Allgemeines zum Eintritt in eine Religionsgemeinschaft 

Für den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft ist im Normalfall die jeweilige Religionsgemeinschaft und hier das jeweilige Pfarramt bzw. das zentrale Sekretariat zuständig. Der Eintritt wird üblicherweise in der jeweiligen Gemeinde (z.B. in einem Kirchenbuch) vermerkt.

Während der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nur im Wege der zuständigen staatlichen Behörde erfolgen kann, ist der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft eine Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Bekanntgabe des Eintritts an die Behörde ist nicht vorgesehen. Es steht jedoch allen Bürgerinnen/allen Bürgern frei, das Glaubensbekenntnis bzw. eine allfällige Änderung auf dem Meldezettel-Formular zu vermerken.

Das Gesetz sieht für die Wahl der Religionszugehörigkeit Folgendes vor:

Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören möchten oder ob sie aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten möchten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.

Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:

  • Bis zum 10. Geburtstag bestimmen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes.
  • Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen die Eltern das Religionsbekenntnis sowie den Verbleib in oder den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, das Kind muss jedoch angehört werden. Will es aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
  • Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht mehr erfolgen. Das Kind hat ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass es aus der Religionsgemeinschaft austritt. Will es selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.

Hinweis

Ein Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion