BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.
Volksbefragung
Bei einer Volksbefragung wird vor der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat die Haltung der österreichischen Bevölkerung zu einer Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung erforscht. Für die Regelung dieser Angelegenheit muss die Bundesgesetzgebung zuständig sein. Die Fragestellung muss so erfolgen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen besteht. Nicht befragt werden darf das Volk zu Wahlen und zu Angelegenheiten, für die bereits ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
Ein Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung kann entweder vom Nationalrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Die Volksbefragung muss durchgeführt werden, wenn der Nationalrat dies mit Mehrheit beschließt. Stimmberechtigt sind alle zum Nationalrat aktiv Wahlberechtigten. Das Ergebnis der Volksbefragung ist für den Gesetzgeber rechtlich nicht bindend. Ausführliche Informationen zum Thema "Volksbefragung" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Volksbefragungen sind auch in einigen Verfassungen der Bundesländer vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Volksbefragung
Bei einer Volksbefragung wird vor der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat die Haltung der österreichischen Bevölkerung zu einer Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung erforscht. Für die Regelung dieser Angelegenheit muss die Bundesgesetzgebung zuständig sein. Die Fragestellung muss so erfolgen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen besteht. Nicht befragt werden darf das Volk zu Wahlen und zu Angelegenheiten, für die bereits ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
Ein Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung kann entweder vom Nationalrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Die Volksbefragung muss durchgeführt werden, wenn der Nationalrat dies mit Mehrheit beschließt. Stimmberechtigt sind alle zum Nationalrat aktiv Wahlberechtigten. Das Ergebnis der Volksbefragung ist für den Gesetzgeber rechtlich nicht bindend. Ausführliche Informationen zum Thema "Volksbefragung" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Volksbefragungen sind auch in einigen Verfassungen der Bundesländer vorgesehen.
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