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IN REINSBERG
Erben von Waffen
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Schusswaffen der Kategorie B
Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen – Revolver/Pistolen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen), muss unverzüglich die Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verständigt werden. Dazu ist jene Person verpflichtet, in deren Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden (z.B. die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte etc.). Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bedeutet, dass damit keinesfalls bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zugewartet werden darf. Wurde die Waffenbehörde verständigt, kann sie die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen treffen.
Möchte die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die Schusswaffen behalten, muss sie/er die erforderliche Berechtigung zu deren Besitz erlangen. Der Nachweis an die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. In der Regel wird ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde erforderlich sein. Der Besitz einer Jagdkarte reicht nicht aus, um geerbte Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen. Es sollte rechtzeitig Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden.
Möchte die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die geerbten Schusswaffen nicht besitzen, dann kann sie/er diese binnen sechs Monaten auch einer Person, die eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass besitzt, oder einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler verkaufen oder überlassen. Der Verkauf bzw. die Überlassung muss der Waffenbehörde gemeldet werden.
Schusswaffen der Kategorie C
Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorien C (Büchsen und Flinten), müssen diese registriert werden. Die Registrierung muss innerhalb von sechs Monaten ab Eigentumserwerb (z.B. durch Einantwortung) bei einer Waffenhändlerin/einem Waffenhändler erfolgen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Registrierung von Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Waffen der Kategorie A
Wer Waffen der Kategorie A (verbotene Waffen, z.B. "Pumpguns", und Kriegsmaterial) einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in seiner Obhut hat, muss unverzüglich die Waffenbehörde verständigen, um die erforderlichen weiteren Schritte im Einzelfall festzulegen.
Verzicht auf geerbte Waffen
Grundsätzlich kann auf geerbte Schusswaffen (jeder Kategorie) zugunsten der Republik Österreich verzichtet werden. Dafür muss die Waffe bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgegeben werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Erben von Waffen
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Schusswaffen der Kategorie B
Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen – Revolver/Pistolen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen), muss unverzüglich die Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verständigt werden. Dazu ist jene Person verpflichtet, in deren Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden (z.B. die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte etc.). Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bedeutet, dass damit keinesfalls bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zugewartet werden darf. Wurde die Waffenbehörde verständigt, kann sie die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen treffen.
Möchte die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die Schusswaffen behalten, muss sie/er die erforderliche Berechtigung zu deren Besitz erlangen. Der Nachweis an die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. In der Regel wird ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde erforderlich sein. Der Besitz einer Jagdkarte reicht nicht aus, um geerbte Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen. Es sollte rechtzeitig Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden.
Möchte die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die geerbten Schusswaffen nicht besitzen, dann kann sie/er diese binnen sechs Monaten auch einer Person, die eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass besitzt, oder einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler verkaufen oder überlassen. Der Verkauf bzw. die Überlassung muss der Waffenbehörde gemeldet werden.
Schusswaffen der Kategorie C
Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorien C (Büchsen und Flinten), müssen diese registriert werden. Die Registrierung muss innerhalb von sechs Monaten ab Eigentumserwerb (z.B. durch Einantwortung) bei einer Waffenhändlerin/einem Waffenhändler erfolgen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Registrierung von Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Waffen der Kategorie A
Wer Waffen der Kategorie A (verbotene Waffen, z.B. "Pumpguns", und Kriegsmaterial) einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in seiner Obhut hat, muss unverzüglich die Waffenbehörde verständigen, um die erforderlichen weiteren Schritte im Einzelfall festzulegen.
Verzicht auf geerbte Waffen
Grundsätzlich kann auf geerbte Schusswaffen (jeder Kategorie) zugunsten der Republik Österreich verzichtet werden. Dafür muss die Waffe bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgegeben werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres