BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.
Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen - Regelung in Vorarlberg
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn von diesen Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn
- Gewalt verherrlicht wird,
- Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts oder einer Behinderung diskriminiert werden oder
- pornographische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.
Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie von der Veranstalterin/von dem Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und nicht durch eine behördliche Verordnung ausgeschlossen sind.
Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen - Regelung in Vorarlberg
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn von diesen Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn
- Gewalt verherrlicht wird,
- Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts oder einer Behinderung diskriminiert werden oder
- pornographische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.
Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie von der Veranstalterin/von dem Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und nicht durch eine behördliche Verordnung ausgeschlossen sind.
Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.
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