BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe – Betriebsübergabe

Voraussetzung für die Gewährung der Stromkostenbremse - Landwirtschaft/Gewerbe ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sowie aus dem Stromliefervertrag für diesen Zählpunkt zahlungspflichtig ist (Stichtag: 1. Juni 2023) und noch kein Grundkontingent Haushalt oder Landwirtschaft/Gewerbe erhält.

Stimmen Antragstellerin/Antragsteller und Stromvertragspartner aufgrund einer erfolgten Betriebsübergabe nicht überein, besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages (siehe Beispiel 1 und untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Beispiel 1: Sie sind Betriebsübergeber und haben den Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe gestellt. Aufgrund einer Betriebsübergabe hat Ihre Tochter (Betriebsübernehmerin) Ihren Stromvertrag übernommen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages.

Liegt bereits ein genehmigter Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe vor, kann die Stromkostenbremse im Zuge einer Betriebsübergabe übertragen werden (siehe Beispiel 2 und untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Beispiel 2: Sie haben bereits einen genehmigten Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe. Aufgrund einer Betriebsübergabe hat Ihre Tochter (Betriebsübernehmerin) Ihren Stromvertrag übernommen und erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der Stromkostenbremse. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Übertragung der Stromkostenbremse.

Vorgehensweise

Letzte Aktualisierung: 26. März 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe – Betriebsübergabe

Voraussetzung für die Gewährung der Stromkostenbremse - Landwirtschaft/Gewerbe ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sowie aus dem Stromliefervertrag für diesen Zählpunkt zahlungspflichtig ist (Stichtag: 1. Juni 2023) und noch kein Grundkontingent Haushalt oder Landwirtschaft/Gewerbe erhält.

Stimmen Antragstellerin/Antragsteller und Stromvertragspartner aufgrund einer erfolgten Betriebsübergabe nicht überein, besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages (siehe Beispiel 1 und untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Beispiel 1: Sie sind Betriebsübergeber und haben den Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe gestellt. Aufgrund einer Betriebsübergabe hat Ihre Tochter (Betriebsübernehmerin) Ihren Stromvertrag übernommen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages.

Liegt bereits ein genehmigter Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe vor, kann die Stromkostenbremse im Zuge einer Betriebsübergabe übertragen werden (siehe Beispiel 2 und untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Beispiel 2: Sie haben bereits einen genehmigten Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe. Aufgrund einer Betriebsübergabe hat Ihre Tochter (Betriebsübernehmerin) Ihren Stromvertrag übernommen und erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der Stromkostenbremse. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Übertragung der Stromkostenbremse.

Vorgehensweise

Letzte Aktualisierung: 26. März 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft