BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Durchführung des Ermittlungsverfahrens
Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft führen das Ermittlungsverfahren gemeinsam durch, wobei die Staatsanwaltschaft die Leitung inne hat. Das Gericht übt im Ermittlungsverfahren rechtliche Kontrolle aus und gewährt Rechtsschutz.
Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann.
Opfer können nach erfolgter Belehrung in jeder Lage des Strafverfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten. Von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren wird dann Abstand genommen. Wenn ein Opfer jedoch auch als Zeugin/Zeuge einvernommen werden soll und eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, muss dieser Ladung selbstverständlich Folge geleistet werden. Besonders schutzbedürftige Opfer haben weitergehende Rechte.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Durchführung des Ermittlungsverfahrens
Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft führen das Ermittlungsverfahren gemeinsam durch, wobei die Staatsanwaltschaft die Leitung inne hat. Das Gericht übt im Ermittlungsverfahren rechtliche Kontrolle aus und gewährt Rechtsschutz.
Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann.
Opfer können nach erfolgter Belehrung in jeder Lage des Strafverfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten. Von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren wird dann Abstand genommen. Wenn ein Opfer jedoch auch als Zeugin/Zeuge einvernommen werden soll und eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, muss dieser Ladung selbstverständlich Folge geleistet werden. Besonders schutzbedürftige Opfer haben weitergehende Rechte.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz