BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

  • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
  • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
  • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
  • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

§ 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

Fischereischutzorgane des Landes Salzburg sind innerhalb ihres Dienstbereichs unter anderem befugt,

  • Personen bei Betretung auf frischer Tat oder bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und sie zum Sachverhalt zu befragen,
  • auf frischer Tat betretene Personen in bestimmten Fällen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist),
  • Anlagen wie Wehre, Schleusen etc. zu betreten sowie Fahrzeuge, Gepäckstücke und Fischereigeräte zu durchsuchen und
  • bei Verdacht auf Verunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben sowie offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

§ 30 Salzburger Fischereigesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion