BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Ausländische Staatsbürger

EUbzw. EWR-Bürgerinnen/Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe.

Asylwerbende und Vertriebene haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Hinweis:

Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen und deutlich geringer sind als jene in der Sozialhilfe. In allen Bundesländern – außer Vorarlberg – werden subsidiär Schutzberechtigte ausschließlich über die Grundversorgung unterstützt.

Detaillierte Informationen zu den aktuellen bundesländerspezifischen Sozialhilfesystemen finden Sie auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen:

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Ausländische Staatsbürger

    EUbzw. EWR-Bürgerinnen/Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

    Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

    Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe.

    Asylwerbende und Vertriebene haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

    Hinweis:

    Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen und deutlich geringer sind als jene in der Sozialhilfe. In allen Bundesländern – außer Vorarlberg – werden subsidiär Schutzberechtigte ausschließlich über die Grundversorgung unterstützt.

    Detaillierte Informationen zu den aktuellen bundesländerspezifischen Sozialhilfesystemen finden Sie auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen:

    Burgenland

    Kärnten

    Niederösterreich

    Oberösterreich

    Salzburg

    Steiermark

    Tirol

    Vorarlberg

    Wien

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz