BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Leben in der Stadt Amstetten

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

verboten:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

verboten:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:
Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

Landesgesetzliche Bestimmung:
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Verordnung der Stadt:
Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

  • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

  • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
Jacob-Mayer-Straße 1
3300 Amstetten

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 15 bis 19 Uhr
  • Donnerstag
    • 9 bis 12 Uhr  

Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
Heide
3361 Aschbach

Öffnungszeiten:

  • Donnerstag
    • 14 bis 19 Uhr
  • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
    Montag
    • 9 bis 12 Uhr geöffnet

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Amstetten
Rathausstraße 1
A-3300 Amstetten

Telefon: +43 7472 601 
Fax: +43 7472 601 464
E-Mailstadtamt@amstetten.at 

Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

  • Montag bis Donnerstag
    • 7 Uhr bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 7 Uhr bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion

Leben in der Stadt Amstetten

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern

verboten:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten; Verrichtung aller im Hauswesen oder bei der Gartenarbeit anfallenden ruhestörenden Arbeiten (Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern, Teppich klopfen etc.)

verboten:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:
Hunde müssen auf allen öffentlichen Garten- und Grünanlagen sowie auf auf Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening an der Leine geführt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten werden.

Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, müssen die Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen fernhalten.

Landesgesetzliche Bestimmung:
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Verordnung der Stadt:
Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen muss der Tierhalter unverzüglich beseitigen.

Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine, nicht aber auf Gehsteigen oder Gehwegen ausscheiden, andernfalls müssen die Hundebesitzer den Kot unverzüglich entfernen.

Die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Sport- und Kinderspielplätzen infolge der Verrichtung der Notdurft durch Menschen und Haustiere ist untersagt .

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Bei der Benützung oder beim Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in Wohngebieten hat jeder vermeidbare Lärm zu unterbleiben, wobei insbesondere untersagt ist das unnötige Laufenlassen von Motoren, das unnötig und übermäßig laute Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren und das Verursachen von unnötigem Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

  • In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.

  • In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.

  • Lautsprecherwerbung ist während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.

  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden. Während der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Altstoff Service Zentrum - Amstetten Ost
Jacob-Mayer-Straße 1
3300 Amstetten

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 15 bis 19 Uhr
  • Donnerstag
    • 9 bis 12 Uhr  

Altstoff Service Zentrum - Amstetten West
Heide
3361 Aschbach

Öffnungszeiten:

  • Donnerstag
    • 14 bis 19 Uhr
  • 26. April bis 6. Oktober zusätzlich
    Montag
    • 9 bis 12 Uhr geöffnet

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Amstetten
Rathausstraße 1
A-3300 Amstetten

Telefon: +43 7472 601 
Fax: +43 7472 601 464
E-Mailstadtamt@amstetten.at 

Amtsstunden (zur Entgegennahmen von schriftlichen Eingaben):

  • Montag bis Donnerstag
    • 7 Uhr bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 7 Uhr bis 12 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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