BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.
Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens
Allgemeine Informationen
Die Notarin/der Notar erbringt ihre/seine Leistungen im Verlassenschaftsverfahren in gerichtlichem Auftrag.
Kosten
Bei den Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens sind zwei Gebühren zu unterscheiden:
- Die Gebühr für die Notarin/den Notar als Gerichtskommissärin/Gerichtskommissär richtet sich primär nach dem Wert des Verlassenschaftsvermögens bzw. nach dem Umfang des Verfahrens. Ihr/sein Gebührenanspruch ist im Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt und wird vom Verlassenschaftsgericht bestimmt.
- Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 95 Euro.
Wenn Liegenschaften in der Verlassenschaft vorhanden sind, muss das Eigentumsrecht zugunsten der Erbin/des Erben bzw. der Erben grundbücherlich durchgeführt werden. Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so muss die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einbringen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
- Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
- Gerichtsgebührengesetz (GGG)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens
Allgemeine Informationen
Die Notarin/der Notar erbringt ihre/seine Leistungen im Verlassenschaftsverfahren in gerichtlichem Auftrag.
Kosten
Bei den Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens sind zwei Gebühren zu unterscheiden:
- Die Gebühr für die Notarin/den Notar als Gerichtskommissärin/Gerichtskommissär richtet sich primär nach dem Wert des Verlassenschaftsvermögens bzw. nach dem Umfang des Verfahrens. Ihr/sein Gebührenanspruch ist im Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt und wird vom Verlassenschaftsgericht bestimmt.
- Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 95 Euro.
Wenn Liegenschaften in der Verlassenschaft vorhanden sind, muss das Eigentumsrecht zugunsten der Erbin/des Erben bzw. der Erben grundbücherlich durchgeführt werden. Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so muss die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einbringen.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
- Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
- Gerichtsgebührengesetz (GGG)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer