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IN REINSBERG
Amtsverlust
Wird ein Beamter aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verliert er gleichzeitig sein Amt, wenn
- die verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
- die unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder
- die Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.
Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Amtsverlust
Wird ein Beamter aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verliert er gleichzeitig sein Amt, wenn
- die verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
- die unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder
- die Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.
Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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