BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Partnerschaftsbonus
Allgemeines
Haben die Eltern
- das pauschale (Kinderbetreuungsgeld-Konto) oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
- zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und
- mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen,
so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).
Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!
Achtung
Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
- Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.
Antrag
Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.
Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.
Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.
Weiterführende Links
Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (BKA)
Zum Formular
- Kinderbetreuungsgeld – Partnerschaftsbonus – Antrag
- Kinderbetreuungsgeld bzw. Beihilfe zum pauschalen KBG – Informationsblatt
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
Partnerschaftsbonus
Allgemeines
Haben die Eltern
- das pauschale (Kinderbetreuungsgeld-Konto) oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
- zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und
- mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen,
so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).
Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!
Achtung
Wird später zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld bei einem Elternteil zurückgefordert (z.B. bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) und werden dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird auch der Partnerschaftsbonus von beiden Elternteilen zurückgefordert! Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die rückwirkende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufteilungsquote und jeweilige Mindestbezugsdauer) verursacht hat.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf den Partnerschaftsbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Von Vater und Mutter wurde zu fast gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) Kinderbetreuungsgeld bezogen.
- Jeder der beiden Elternteile hat mindestens für 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Zeiten, in denen das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze geruht hat (beispielsweise wegen eines Anspruchs auf Wochengeld) oder in denen aus einem anderen Grund kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden für den Partnerschaftsbonus nicht angerechnet.
Antrag
Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann zugleich mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag bei seinem Krankenversicherungsträger, bei dem er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, stellen.
Auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für sie/ihn zuständigen Krankenversicherungsträger ist möglich.
Wird der Partnerschaftsbonus erst nach dem Kinderbetreuungsgeld beantragt, muss der Antrag spätestens innerhalb von 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern) gestellt werden.
Weiterführende Links
Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (BKA)
Zum Formular
- Kinderbetreuungsgeld – Partnerschaftsbonus – Antrag
- Kinderbetreuungsgeld bzw. Beihilfe zum pauschalen KBG – Informationsblatt
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt