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Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).
Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.
Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.
Beispiel
- Abnahme des Autokennzeichens
- Auflösung einer Demonstration
- Betriebsanlagenstilllegung
- Wegweisung
Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsgerichtsbarkeit" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).
Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.
Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.
Beispiel
- Abnahme des Autokennzeichens
- Auflösung einer Demonstration
- Betriebsanlagenstilllegung
- Wegweisung
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