BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Gurtenpflicht
Gurtenpflicht besteht für alle Insassinnen/Insassen eines Kfz, d.h. sowohl für die Fahrerin/den Fahrer und die Beifahrerin/den Beifahrer als auch für alle, die sich auf der Rückbank befinden.
Jede Insassin/jeder Insasse eines Kfz ist verpflichtet, den Sicherheitsgurt anzulegen, wenn ein Sitzplatz damit ausgerüstet ist. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jede Person ab 14 Jahren selbst verantwortlich; die Fahrerin/den Fahrer trifft keine rechtliche Verantwortung, wenn sich die Mitfahrenden nicht anschnallen. Die Fahrerin/der Fahrer ist jedoch für die ordnungsgemäße Sicherung der Mitfahrenden bis 14 Jahren verantwortlich.
Achtung
Eine Schwangerschaft stellt keine Ausnahme von der Gurtenpflicht dar.
Rechtsgrundlagen
§ 106 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Gurtenpflicht
Gurtenpflicht besteht für alle Insassinnen/Insassen eines Kfz, d.h. sowohl für die Fahrerin/den Fahrer und die Beifahrerin/den Beifahrer als auch für alle, die sich auf der Rückbank befinden.
Jede Insassin/jeder Insasse eines Kfz ist verpflichtet, den Sicherheitsgurt anzulegen, wenn ein Sitzplatz damit ausgerüstet ist. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jede Person ab 14 Jahren selbst verantwortlich; die Fahrerin/den Fahrer trifft keine rechtliche Verantwortung, wenn sich die Mitfahrenden nicht anschnallen. Die Fahrerin/der Fahrer ist jedoch für die ordnungsgemäße Sicherung der Mitfahrenden bis 14 Jahren verantwortlich.
Achtung
Eine Schwangerschaft stellt keine Ausnahme von der Gurtenpflicht dar.
Rechtsgrundlagen
§ 106 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie