BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Schlingen
  • Fischstechen
  • Verwendung von Sprengstoffen
  • Einsatz gentechnisch veränderter Köder
  • Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
  • Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

§§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 20. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion


Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Schlingen
  • Fischstechen
  • Verwendung von Sprengstoffen
  • Einsatz gentechnisch veränderter Köder
  • Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
  • Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

§§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 20. März 2025

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