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IN REINSBERG
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.
Anwendungsfälle
- Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
- Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
- Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
- Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
- Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
- Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
- Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
- Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
- Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
- Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
- Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Zusätzliche Informationen
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 10 Abs. 6, 11a Abs. 2, 11b Abs. 2, 12 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich sind für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.
Anwendungsfälle
- Verfolgte des NS-Regimes und ihre direkten Nachkommen oder
- Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
- Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
- Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
- Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
- Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- Erwerb durch Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre Nachkommen: keine Bundesgebühren
- Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
- Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
- Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
- Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
- Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesverwaltungsabgaben eingehoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Zusätzliche Informationen
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 10 Abs. 6, 11a Abs. 2, 11b Abs. 2, 12 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres