BAUEN & WOHNEN
IN REINSBERG
Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.
Widerspruch gegen ein Anerkenntnis der Vaterschaft
Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft durch die Standesbeamte/den Standesbeamten benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der rechtswirksamen Anerkennung bei Gericht Widerspruch einlegen. Die Frist von zwei Jahren ist gehemmt, solange das zum Widerspruch berechtigte Kind nicht eigenberechtigt (18 Jahre) ist.
Ein Widerspruch wird sich dann empfehlen, wenn die Mutter der Meinung ist, der Anerkennende ist nicht der Vater des Kindes.
Es kann auch der Mann, der bisher als Vater feststand, einen Widerspruch gegen ein Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes erheben.
In dem Gerichtsverfahren wird geklärt, ob das Kind doch von dem Anerkennenden abstammt oder ob das Anerkenntnis rechtsunwirksam ist.
Rechtsgrundlagen
- § 154 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Widerspruch gegen ein Anerkenntnis der Vaterschaft
Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft durch die Standesbeamte/den Standesbeamten benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der rechtswirksamen Anerkennung bei Gericht Widerspruch einlegen. Die Frist von zwei Jahren ist gehemmt, solange das zum Widerspruch berechtigte Kind nicht eigenberechtigt (18 Jahre) ist.
Ein Widerspruch wird sich dann empfehlen, wenn die Mutter der Meinung ist, der Anerkennende ist nicht der Vater des Kindes.
Es kann auch der Mann, der bisher als Vater feststand, einen Widerspruch gegen ein Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes erheben.
In dem Gerichtsverfahren wird geklärt, ob das Kind doch von dem Anerkennenden abstammt oder ob das Anerkenntnis rechtsunwirksam ist.
Rechtsgrundlagen
- § 154 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz