BAUEN & WOHNEN

IN REINSBERG

Das Mehrgenerationenhaus Reinsberg ist ein zentrales Element des entwickelten Masterplans für die Dorferneuerung. Im Frühsommer 2024 wurde mit dem Bau des Genossenschafts-Wohnhauses begonnen, das unter dem Motto "GenerationenWohnen" 24 Wohnungen beherbergt. Neun davon bieten die Wohnform "Begleitetes Wohnen" in Miete, während 15 Einheiten als "Miete mit Kaufrecht" verfügbar sind.


Entgelt – Auswirkungen

  • Im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
  • Im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung durch die Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der Beschäftigung gegolten hätte.
  • Im Fall einer Freistellung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.

Rechtsgrundlagen

§ 14 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz


Entgelt – Auswirkungen

  • Im Fall einer notwendigen Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.
  • Im Fall des Eintritts einer Arbeitszeitverkürzung durch die Änderung der Beschäftigung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wobei bei der Berechnung des Entgelts jene Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist, die ohne Änderung der Beschäftigung gegolten hätte.
  • Im Fall einer Freistellung aufgrund des Eingreifens arbeitsplatzbezogener Beschäftigungsverbote:
    • Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor der Änderung entspricht.

Rechtsgrundlagen

§ 14 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz